Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung über einer Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb.
Eine Notbetreuung kann eingerichtet werden.
Die in den Einrichtungen bereits vorliegenden Formulare zur Anspruchsberechtigung behalten ihre Gültigkeit unter der Voraussetzung, dass weiterhin die Angaben korrekt sind.
Bei einer Inzidenz unter 165 können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte.
Stand: 22.4.2021